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Betriebsanweisung |
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Ladebrücke |
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1.
Anwendungsbereich |
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Diese
Betriebsanweisung gilt für das Arbeiten mit dem Gebäude fest
verbundenen Ladebrücken, die zum Ausgleich von Höhenunterschieden
und zum Überbrücken von Abständen zwischen Laderampen und
Ladeflächen dienen. Ladebrücken können kraftbetrieben oder
handbetätigt sein. |
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2.
Gefahren für Mensch und Umwelt |
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Absturz
bei geöffneten Rolltor und nicht angedockten Fahrzeug ·
Abstürzen
von Personen oder Flurförderzeugen durch nicht gegen Wegrollen
gesichertes Fahrzeug ·
Seitliches
Abstürzen von der Ladebordwand, wenn diese auf die Ladebrücke
aufgelegt ist. ·
Stürze
zwischen Ladebrücke und Ladefläche durch nicht
bestimmungsgemäß aufgelegte Ladebrücke ·
Stolpern
und Umknicken durch Höhenunterschiede zwischen angehobener oder
abgesenkter Ladebrücke und den angrenzenden Verkehrsflächen ·
Quetschgefahr
zwischen Ladebrücke und Ladefläche ·
Umstürzen
von Flurförderzeugen durch Höhenunterschiede zwischen angehobener
oder abgesenkter Ladebrücke und den angrenzenden Verkehrsflächen ·
Verletzungen
durch herunterrutschenden und herabfallenden Ladungsteilen ·
Schwere
körperliche Arbeit durch große erforderliche
Betätigungskräfte bei handbetätigten Ladebrücken |
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3.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln |
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Die
Ladebrücke darf nur von unterwiesenen Personen bedient werden. ·
Die
Betriebsanleitung des Herstellers ist zu beachten. ·
Nur
regelmäßig geprüfte Ladebrücken benutzen (gültige
Prüfplakette). ·
Ladebrücke
nicht überlasten, Tragfähigkeit beachten (siehe Typenschild). ·
Rolltor
schließen, wenn sich kein Fahrzeug an der Ladebrücke befindet. ·
Bei
Fahrzeugen mit Ladebordwand, muss diese abgesenkt unter der Ladebrücke
positioniert werden. ·
Fahrzeug
mittels Feststellbremse gegen Wegrollen sichern. ·
Beim
Befahren mit kraftbetätigten Flurförderzeugen muss das Fahrzeug
zusätzlich durch beidseitig angelegten Unterlegkeilen gegen wegrollen
gesichert werden. ·
Ladebrücke
bestimmungsgemäß auf Ladefläche auflegen (Neigung max.
12,5%). ·
Lose
Ladungsteile beim Transportieren gegen Herabfallen sichern. ·
Steuerplatz
bei kraftbetätigten Ladebrücken freihalten. ·
Nach
dem Be- und Entladen die Ladebrücke in Ruhestellung bringen. |
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4.
Verhalten bei störungen |
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Bei
Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen, Arbeitsmittel
stillsetzen und Vorgesetzten informieren:
( ______ |
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5.
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe |
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Verletzten
sofort Erste Hilfe leisten ·
Falls
erforderlich den Notarzt rufen: ( 0
- 112 ·
Ausgebildete
Ersthelfer verständigen ·
Erste-Hilfe-Leistungen
sind in das Verbandbuch einzutragen ·
Unfälle
sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden: ( ______ |
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6.
Instandhaltung |
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Instandhaltungsarbeiten dürfen nur
von fachkundigen Personen ausgeführt werden. ·
Kontroll-/Reinigungsarbeiten
dürfen nur bei still gesetzter, gegen irrtümliches bzw. unbefugtes
Ingangsetzen gesicherte Ladebrücke ausgeführt werden (Sicherung
gegen Herabschlagen). |
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Datum: |
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Unterschrift Geschäftsführer: |
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