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Betriebsanweisung |
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Mitgängerflurförderzeug |
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1. Anwendungsbereich |
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Diese
Betriebsanweisung gilt für den sicheren Umgang von Mitgängerflurförderzeugen
mit
Hubeinrichtung |
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2. Gefahren für
Mensch und Umwelt |
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Unkontrollierte Bewegungen durch
unbefugte / unbeabsichtigte Benutzung ·
Anfahren von Personen und Einrichtungen
(insbesondere Verletzungen der Füße durch An- oder
Überfahren) ·
Absturzgefahr beim Befahren von Rampen ·
Prellungen und Brüche durch
Herabfallen von Lasten. ·
Verletzung der Hand durch
Lenkradrückschlag ·
Schwere Quetschungen durch umkippendes
Flurförderzeug ·
Quetschgefahr zwischen
Flurförderfahrzeug und festen Teilen der Umgebung ·
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Quetschgefahr zwischen hydraulisch
gesteuerten und festen Bauteilen am Fahrzeug und bei nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch. ·
Verätzungen durch
Batteriesäure bei beschädigten Batterien oder beim Nachfüllen
von destilliertem Wasser (Betriebsanweisung Batterieladeanlage). ·
Verunreinigung von Grundwasser und
sonstigen Gewässern durch Auslaufen von Hydrauliköl |
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3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln |
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Allgemein ·
Mitgängerflurförderzeuge dürfen nur durch geeignete, in der Handhabung unterwiesene und
beauftragte Personen (schriftlicher Fahrauftrag empfohlen) bedient werden ·
Die Betriebsanleitung des Hersteller ist zu beachten ·
Für evtl.
austretendes Hydrauliköl, muss geeignetes Bindemittel in ausreichender
Menge vorgehalten werden. Täglich
vor Arbeitsbeginn: ·
Kontrolle des Flurförderzeugs auf
erkennbare Sicherheitsmängel bei Bremsen, Lenkung, Auffahrschutztaster,
Leckagen in Hydraulik, Hubkettenspannung, Durchgriffschutz am Hubmast,
Gabelzinken auf Beschädigungen, Rollen /Bereifung und Warneinrichtungen Beim Betrieb: ·
Möglichst nicht rückwärts gehen. ·
An unübersichtlichen Stellen, wie Tordurchfahrten, Kreuzungsbereiche oder Engstellen rückwärts fahren, d.h.
zuerst Fahrer, dann Last. ·
Zur Verfügung gestellte
Sicherheitsschuhe benutzen. ·
Gerät bestimmungsgemäß
benutzen, der Fahrer darf nicht selbst mitfahren. ·
Jede Mitnahme und Auf- und
Abwärtsbefördern von Personen ist
verboten. ·
Nur für Flurförderzeuge
freigegebene Verkehrswege befahren. ·
Nicht mit hochgehobener Last fahren
(Ausnahme: Ein- und Auslagern). ·
Fahrzeug niemals überlasten
(Lasten-/ Tragfähigkeitsdiagramm beachten). ·
Beim Befahren von Steigungen und
Gefälle Last immer bergseitig führen. ·
Ladebleche nur dann befahren, wenn
diese ausreichende Tragfähigkeit haben, sicher aufliegen und gegen
Verschieben gesichert sind. ·
Das zu entladende Fahrzeug (LKWs,
Sattelauflieger, u.ä.) muss gegen Verrollen
über Feststellbremse und durch Vorlegen von Radkeilen gesichert sein.
Die Wegrollsicherung ist vor dem Be-/ Entladevorgang durch den Mitarbeiter zu
prüfen. ·
Auf ausreichend Sicht auf die Fahrbahn
achten à
bei Sichtbehinderung auf die Fahrbahn durch die transportierte Ware das
Gerät rückwärts fahren. ·
Der Aufenthalt unter der angehobenen
Last ist verboten. |
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3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln |
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Anbaugeräte (z.B.
Montagekorb/Seitenschubgerät) dürfen nur von hierin unterwiesenen Personen
benutzt werden. ·
Zum Schutz vor austretender
Schwefelsäure ist beim Umgang mit Batterien (z.B. Kontakt mit
beschädigten Batterien, Nachfüllen von destilliertem Wasser)
geeignete Schutzausrüstung (säurefeste Handschuhe, Schürze und
Schutzbrille) zu tragen. à
siehe Betriebsanweisung „Batterieladeanlagen“ Befahren
von Lastenaufzügen mit Flurförderzeugen ·
Flurförderzeuge dürfen in
Aufzügen nur befördert werden, wenn der Aufzug hierfür
geeignet ist und die zulässige Tragfähigkeit nicht
überschritten wird. ·
Die mit dem Aufzug zu
befördernde Lasten müssen so gesichert werden, dass eine
Gefährdung von mitfahrenden Personen und eine Beschädigung der
Anlage vermieden werden. ·
Der Fahrer des FFZ hat bei der Ein- und
Ausfahrt in bzw. in den Aufzug darauf zu achten, dass sich keine Personen im
Fahrkorb aufhalten. ·
Flurförderzeuge dürfen in
Aufzügen ohne allseitigen Fahrkorbabschluss nur befördert werden,
wenn sichergestellt ist, dass das Flurförderzeug einschließlich
der Last nicht am Fahrschacht anstoßen oder hängenbleiben kann. Beim Verlassen
des Flurförderzeugs: ·
Flurförderzeug nicht auf
Fluchtwegen und vor Notausgängen abstellen. ·
Flurförderzeug nicht als Hindernis
in Verkehrswegen abstellen. ·
Beim Abstellen Gabeln vollständig
auf Boden absenken, Deichsel in Bremsstellung und Schaltstellung auf
„Aus“. ·
Gerät vor unbefugter Benutzung
sichern durch Schlüssel abziehen. |
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4. Verhalten bei
störungen |
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Bei Mängeln, die die Sicherheit
beeinträchtigen, Arbeitsmittel sofort stillsetzen und gegen
Wiederinbetriebnahme sichern (z.B. Not-Aus-Schalter betätigen,
Batteriestecker ziehen, Schlüssel abziehen) ·
Bei drohenden Umweltschäden oder
Feuer à
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung einleiten (Bindemittel, geeignete
Feuerlöschgeräte bei Entstehungsbränden einsetzen) ·
den
Vorgesetzten informieren: (
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5. Verhalten bei
Unfällen, Erste Hilfe |
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Verletzten aus Gefahrenbereich bringen/
Unfallstelle absichern und sofort Erste Hilfe leisten ·
Falls erforderlich den Notarzt rufen: ( 0 - 112 ·
Ausgebildete Ersthelfer
verständigen. ·
Erste-Hilfe-Leistungen sind in das
Verbandbuch einzutragen. ·
Unfälle sind unverzüglich dem
Vorgesetzten zu melden: (
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6. Instandhaltung /
Entsorgung |
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Instandhaltungsarbeiten
dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden. ·
Zum Schutz vor Kontakt zu anhaftender
bzw. austretender Schwefelsäure ist beim Umgang mit Batterien (z.B.
Kontakt mit beschädigten Batterien, Nachfüllen von destilliertem Wasser) geeignete
Schutzausrüstung (säurefeste Handschuhe, Schürze und
Schutzbrille) zu tragen. ·
Mängel nur von autorisierter
Fachfirma beseitigen lassen . ·
Mitgängerflurförderzeuge
sind in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen
zu prüfen. |
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Datum: |
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Unterschrift Geschäftsführer: |
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