Betriebsanweisung

 

 

Mitgängerflurförderzeug

 

 

1. Anwendungsbereich

 

 

 

Diese Betriebsanweisung gilt für den sicheren Umgang von Mitgängerflurförderzeugen

mit Hubeinrichtung

 

 

2. Gefahren für Mensch und Umwelt

 

 

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·   Unkontrollierte Bewegungen durch unbefugte / unbeabsichtigte Benutzung

·   Anfahren von Personen und Einrichtungen (insbesondere Verletzungen der Füße durch An- oder Überfahren)

·   Absturzgefahr beim Befahren von Rampen

·   Prellungen und Brüche durch Herabfallen von Lasten.

·   Verletzung der Hand durch Lenkradrückschlag

·   Schwere Quetschungen durch umkippendes Flurförderzeug

·   Quetschgefahr zwischen Flurförderfahrzeug und festen Teilen der Umgebung

·   Quetschgefahr durch Flurförderzeug oder Transportgut beim Befahren von Aufzügen

·   Quetschgefahr zwischen hydraulisch gesteuerten und festen Bauteilen am Fahrzeug und bei nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch.

·   Verätzungen durch Batteriesäure bei beschädigten Batterien oder beim Nachfüllen von destilliertem Wasser (Betriebsanweisung Batterieladeanlage).

·   Verunreinigung von Grundwasser und sonstigen Gewässern durch Auslaufen von Hydrauliköl

 

 

3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

 

 

 

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Allgemein

·   Mitgängerflurförderzeuge dürfen nur durch geeignete, in der Handhabung unterwiesene und beauftragte Personen (schriftlicher Fahrauftrag empfohlen) bedient werden

·   Die Betriebsanleitung des Hersteller ist zu beachten

·   Für evtl. austretendes Hydrauliköl, muss geeignetes Bindemittel in ausreichender Menge vorgehalten werden.

Täglich vor Arbeitsbeginn:

·   Kontrolle des Flurförderzeugs auf erkennbare Sicherheitsmängel bei Bremsen, Lenkung, Auffahrschutztaster, Leckagen in Hydraulik, Hubkettenspannung, Durchgriffschutz am Hubmast, Gabelzinken auf Beschädigungen, Rollen /Bereifung und Warneinrichtungen

Beim Betrieb:

·   Möglichst nicht rückwärts gehen.

·   An unübersichtlichen Stellen, wie Tordurchfahrten, Kreuzungsbereiche oder Engstellen rückwärts fahren, d.h. zuerst Fahrer, dann Last.

·   Zur Verfügung gestellte Sicherheitsschuhe benutzen.

·   Gerät bestimmungsgemäß benutzen, der Fahrer darf nicht selbst mitfahren.

·   Jede Mitnahme und Auf- und Abwärtsbefördern von Personen ist verboten.

·   Nur für Flurförderzeuge freigegebene Verkehrswege befahren.

·   Nicht mit hochgehobener Last fahren (Ausnahme: Ein- und Auslagern).

·   Fahrzeug niemals überlasten (Lasten-/ Tragfähigkeitsdiagramm beachten).

·   Beim Befahren von Steigungen und Gefälle Last immer bergseitig führen.

·   Ladebleche nur dann befahren, wenn diese ausreichende Tragfähigkeit haben, sicher aufliegen und gegen Verschieben gesichert sind.

·    Das zu entladende Fahrzeug (LKWs, Sattelauflieger, u.ä.) muss gegen Verrollen über Feststellbremse und durch Vorlegen von Radkeilen gesichert sein. Die Wegrollsicherung ist vor dem Be-/ Entladevorgang durch den Mitarbeiter zu prüfen.

·   Auf ausreichend Sicht auf die Fahrbahn achten à bei Sichtbehinderung auf die Fahrbahn durch die transportierte Ware das Gerät rückwärts fahren.

·   Der Aufenthalt unter der angehobenen Last ist verboten.

 

 

 

 

 

 

 

3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

 

 

 

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·    Anbaugeräte (z.B. Montagekorb/Seitenschubgerät) dürfen nur von hierin unterwiesenen Personen benutzt werden.

·    Zum Schutz vor austretender Schwefelsäure ist beim Umgang mit Batterien (z.B. Kontakt mit beschädigten Batterien, Nachfüllen von destilliertem Wasser) geeignete Schutzausrüstung (säurefeste Handschuhe, Schürze und Schutzbrille) zu tragen. à siehe Betriebsanweisung „Batterieladeanlagen“

Befahren von Lastenaufzügen mit Flurförderzeugen

·    Flurförderzeuge dürfen in Aufzügen nur befördert werden, wenn der Aufzug hierfür geeignet ist und die zulässige Tragfähigkeit nicht überschritten wird.

·    Die mit dem Aufzug zu befördernde Lasten müssen so gesichert werden, dass eine Gefährdung von mitfahrenden Personen und eine Beschädigung der Anlage vermieden werden.

·    Der Fahrer des FFZ hat bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. in den Aufzug darauf zu achten, dass sich keine Personen im Fahrkorb aufhalten.

·    Flurförderzeuge dürfen in Aufzügen ohne allseitigen Fahrkorbabschluss nur befördert werden, wenn sichergestellt ist, dass das Flurförderzeug einschließlich der Last nicht am Fahrschacht anstoßen oder hängenbleiben kann.

Beim Verlassen des Flurförderzeugs:

·   Flurförderzeug nicht auf Fluchtwegen und vor Notausgängen abstellen.

·   Flurförderzeug nicht als Hindernis in Verkehrswegen abstellen.

·   Beim Abstellen Gabeln vollständig auf Boden absenken, Deichsel in Bremsstellung und Schaltstellung auf „Aus“.

·   Gerät vor unbefugter Benutzung sichern durch Schlüssel abziehen.

 

 

 

 

 

 

 

4. Verhalten bei störungen

 

 

 

·         Bei Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen, Arbeitsmittel sofort stillsetzen und gegen Wiederinbetriebnahme sichern (z.B. Not-Aus-Schalter betätigen, Batteriestecker ziehen, Schlüssel abziehen)

·         Bei drohenden Umweltschäden oder Feuer à Maßnahmen zur Schadensbegrenzung einleiten (Bindemittel, geeignete Feuerlöschgeräte bei Entstehungsbränden einsetzen)

·         den Vorgesetzten informieren: ( ______

 

 

5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

 

 

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·         Verletzten aus Gefahrenbereich bringen/ Unfallstelle absichern und sofort Erste Hilfe leisten
(Blutungen stillen, verletzte Körperteile ruhig stellen, den Verletzten beruhigen).

·         Falls erforderlich den Notarzt rufen:    ( 0 - 112

·         Ausgebildete Ersthelfer verständigen.

·         Erste-Hilfe-Leistungen sind in das Verbandbuch einzutragen.

·         Unfälle sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden: ( ______

 

 

6. Instandhaltung / Entsorgung

 

 

 

·   Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden.

·   Zum Schutz vor Kontakt zu anhaftender bzw. austretender Schwefelsäure ist beim Umgang mit Batterien (z.B. Kontakt mit beschädigten Batterien, Nachfüllen von destilliertem Wasser) geeignete Schutzausrüstung (säurefeste Handschuhe, Schürze und Schutzbrille) zu tragen.

·   Mängel nur von autorisierter Fachfirma beseitigen lassen .

·   Mitgängerflurförderzeuge sind in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen.

 

 

 

 

 

Datum:

 

Unterschrift

Geschäftsführer: