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Betriebsanweisung |
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Pyrotechnik |
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1. Anwendungsbereich |
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Diese
Betriebsanweisung gilt für den Verkauf von Silvester –
Feuerwerkskörper. |
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2. Gefahren für
Mensch und Umwelt |
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Brand- und Explosionsgefahr |
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3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln |
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Anzeigepflicht: Es besteht generell eine
Anzeigepflicht für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen.
Der beabsichtigte Verkauf muss mind. 2 Wochen vor Verkaufsstart der
zuständigen Behörde (z.B.: Ordnungsamt, Gewerbeaufsichtsamt, Bezirksregierung,…) angezeigt werden. Wenn
pyrotechnische Gegenstände in größeren Mengen aufbewahrt und
verkauft werden sollen, ist eine spezielle
Genehmigung bei der zuständigen Behörde zu erwirken. ·
Die Lagerung kleiner Mengen pyrotechnischer Gegenstände der
Kategorie 1 und 2 bis zu folgenden Höchstmengen ist genehmigungsfrei:
*Seit dem 01.12.2010 sind die Nettoexplosionsstoffmassen (NEM)
maßgebend – Angaben befinden sich auf der Verpackung,
Lieferschein oder Umrechnungstabelle des Herstellers. ·
Es dürfen nur geprüfte
Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2 verkauft werden, welche am
CE-Zeichen zu erkennen sind. Hinweis: Für alte, von der BAM zugelassene
Feuerwerksartikel (z.B.: BAM-PII-0001) gelten Übergangsfristen bis 2017.
Die alten Klassen I und II entsprechen den neuen Kategorien 1 und 2. ·
Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorie 1 können während des ganzen Jahres verkauft werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur vom 29.12.
bis 31.12. dem Verbraucher angeboten werden. Ist der 28.12. ein Donnerstag,
Freitag oder Samstag, darf bereits am 28.12. verkauft werden. ·
Pyrotechnische Gegenstände
können wie folgt verkauft werden: Kategorie
1: an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. ·
Verantwortliche für die Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen ist der Geschäftsführer und von ihm
beauftragte Personen. |
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Betriebsanweisung |
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Pyrotechnik |
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3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln |
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Pyrotechnische Gegenstände
dürfen nur durch unterwiesenes Personal verkauft werden. ·
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 darf
innerhalb und außerhalb von Verkaufsräumen erfolgen.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur innerhalb von
Verkaufsräumen verkauft werden. ·
In Verkaufsräumen dürfen alle Feuerwerkskörper
nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Das Ausstellen von
Feuerwerkskörpern in einer ein- oder mehrseitig durchsichtigen
Verpackung ist auch außerhalb geschlossener Schaukästen
zulässig. Eine solche Sicherheitsverpackung muss geprüft und
mit einer Prüfnummer versehen sein. Die Verpackung enthält
folgenden Aufdruck: „Das Zurschaustellen ist unbedenklich“. ·
Die Aufbewahrung hat in Räumen zu erfolgen, die nicht dem
dauernden Aufenthalt von Personen dienen (ausgenommen Verkaufsräume), in
denen weder geraucht noch offenes Licht oder offenes Feuer verwendet werden,
in denen keine leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Stoffe
aufbewahrt werden und in denen keine Druckgaspackungen (z. B. Spraydosen)
gelagert werden. ·
Pyrotechnische Gegenstände sind so aufzubewahren, dass
deren Temperatur nicht 75° C überschreitet. Nicht auf oder
unmittelbar an Heizflächen oder -leitungen abstellen und direkte
Sonneneinstrahlung vermeiden. ·
Maßnahmen zur Diebstahlsicherung und gegen unbefugte
Entnahme müssen getroffen werden. ·
Feuerwerkskörper dürfen nur in Versandpackungen des
Herstellers gelagert werden. Lediglich im Verkaufsraum dürfen
Feuerwerkskörper ohne Versandverpackung präsentiert werden. ·
Es müssen geeignete Brandbekämpfungseinrichtungen
vorhanden sein (z.B.: für die Brandklasse A zugelassene
Feuerlöscher). In unmittelbarer Nähe der Verkaufsstände und
Eingänge zu den Aufbewahrungsräumen sollten wenigstens 12
Löschmitteleinheiten bereitgehalten werden. ·
Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht
außerhalb des Marktes durch eigene Mitarbeiter transportiert werden.
Für den Transport sollte eine Spedition beauftragt werden.
Feuerwerkskörper unterliegen der ADR (Gefahrgutrecht).
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4. Verhalten bei
störungen |
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Beschädigte Verpackungen sind
umgehend aus dem Verkaufsraum zu entfernen, nach Arten getrennt aufzubewahren
und möglichst bald an den Hersteller / Lieferanten zurückzugeben. ·
Ansprechpartner
„Pyrotechnik“: ________________ informieren |
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5. Verhalten bei
Unfällen, Erste Hilfe |
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Verletzten sofort Erste Hilfe leisten (Blutungen
stillen, verletzte Körperteile ruhig stellen,
den Verletzten beruhigen) ·
Falls
erforderlich den Notarzt rufen: ( 0 - 112 ·
Ausgebildete
Ersthelfer verständigen: (
_________ ( _________ ·
Jeder Unfall ist dem Vorgesetzten
unverzüglich zu melden: (
_________ ·
Zusätzlich ist jeder Unfall mit
pyrotechnischen Gegenständen unverzüglich der ·
Berufsgenossenschaft und der
zuständigen Behörde anzuzeigen |
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Datum: |
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Unterschrift Geschäftsführer: |
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